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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen – WF Fottner GmbH, Formen- und Werkzeugbau, 72116 Mössingen
(1) Geltungsbereich. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen
mit dem Besteller ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an. Diese gelten auch dann nicht, wenn wir bei deren Eingang
nicht noch einmal widersprechen. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen
die Lieferung an den Besteller ausführen. Mit seiner Auftragserteilung erkennt der Besteller
unsere Bedingungen als verbindlich an.
(2) Angebote. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen werden erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden
bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Preisangaben in Angeboten gelten höchstens
für die Dauer von 3 Monaten. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei
sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst nach Auftragseingang festgestellt,
ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Zeichnungen, sonstige
Unterlagen und Kostenvoranschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die
Eigentums-, sowie urheberrechtl. Verwertungsrechte daran behalten wir uns uneingeschränkt
vor. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind uns die zum Angebot gehörigen Unterlagen auf
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Eine Übertragung von Rechten des Bestellers aus einem
mit uns geschlossenen Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.
(3) Preise. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Transportversicherung.
Hierzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Eventuell anfallende
Abmusterungskosten trägt der Besteller. Bei allgemeinen Erhöhungen der Produktionskosten
bleiben Preisänderungen vorbehalten.
(4) Zahlungen sind innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum frei angegebener Zahlstelle ohne
jeden Abzug zu leisten.
Bei einem Auftragsvolumen von über netto Euro 2.500,– sind Zahlungen ohne jeden Abzug wie
folgt fällig:
1/3 der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung,
1/3 der Auftragssumme bei Bereitstellung des Auftragsgegenstandes
1/3 der Auftragssumme und eventuelle Mehrkosten bei Freigabe,
spätestens 30 Tage nach Bereitstellung.
Reparaturen oder Änderungen sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar.
Bei Zahlungsverzug nach Fälligkeit werden bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch 3%
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung
weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, die
Ausführung eines Auftrags zu verweigern oder von einer entsprechenden Gegenleistung oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn sich der Besteller mit der Zahlung bei diesem
oder einem früheren Auftrag im Zahlungsrückstand befindet. Solange der Besteller seinen
vertraglichen Pflichten nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns in jedem Falle ein
Zurückbehaltungsrecht an dem Auftragsgegenstand zu. Wechsel nehmen wir nur aufgrund
besonderer Vereinbarungen und nur zahlungshalber an. Der Besteller trägt alle mit dem Wechsel
zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für die Rechtzeitigkeit des Protestes. Die
Ausübung des Zurückbehaltungsrechts oder der Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen
ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Bestellers
möglich.
Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Bestellers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig.
(5) Lieferzeit. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers,
insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie den rechtzeitigen Eingang
sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen voraus. Sofern nach Auftragserteilung Änderungen
an dem Auftragsgegenstand vereinbart werden und dadurch eine Lieferverzögerung zu
erwarten ist, sind wir an den ursprünglich festgesetzten Liefertermin nicht mehr gebunden.
Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug, gewährt uns der Besteller vor
Geltendmachung von Rechten eine angemessene Nachlieferungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist
stehen dem Besteller gesetzlich vorgesehene Rechte zu. Unvorhergesehene Ereignisse (z.B.
Betriebsstörungen, Streiks, Ausschuss von Lieferteilen, Fälle höherer Gewalt) - ungeachtet, ob
diese in unserem Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferfrist
angemessen und zwar auch dann, wenn diese während eines Lieferverzugs eintreten. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Auftragsgegenstand bis zu ihrem Ablauf zum Versand
gebracht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ein Anspruch des Bestellers auf Entschädigung
bei Lieferzeitüberschreitung besteht nicht.
(6) Gefahrenübergang. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung ,,ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung des Auftragsgegenstandes
auf den Besteller über, auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir
zusätzliche Leistungen übernehmen, wie z.B. Versandkosten oder Anfuhr. Sofern der Besteller
nichts vorschreibt, wird der Versand nach Ermessen durch die jeweils zweckmäßigste Versandart
vorgenommen. Eine Versicherung gegen sämtliche Risiken wird nur bei ausdrücklichem
Auftrag des Bestellers für dessen Rechnung nach bestem Ermessen übernommen. Verzögert
sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
(7) Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an dem Auftragsgegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Bei Ausstellung eines Akzeptanzwechsels
behalten wir uns das Eigentum vor bis zur vollständigen Freistellung aus der Haftung.
§ 455 BGB wird dahingehend vereinbart, daß das Eigentum erst dann auf den Käufer übergeht,
wenn nicht nur der Kaufpreis gezahlt ist, sondern auch rechtswirksam feststeht, daß wir aus
einem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Der Besteller darf den unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Auftragsgegenstand weder veräußern noch verpfänden oder zur
Sicherung übereignen. Bei Pfändung durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen
die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden,
wobei das Eigentum zu unseren Gunsten auch gegenüber dem Dritterwerber ausdrücklich
vorzubehalten ist. Alle aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen
tritt uns der Besteller schon jetzt unwiderruflich bis zur völligen Tilgung aller Forderungen
sicherheitshalber ab. Für die Übertragung der Forderungen bedarf es keiner weiteren Vereinbarung.
Auf Verlangen hat der Besteller eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen
mit Angabe der Drittschuldner, Höhe der Forderungen usw. mitzuteilen und diese stillen
Abtretungen in offene umzuwandeln. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
Wird der Auftragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
untrennbar vermischt oder als Zubehör eines anderen Gegenstandes verwendet, so erwerben
wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Auftragsgegenstandes
zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder
Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gelten die Vereinbarungen für den
unter Vorbehalt gelieferten Auftragsgegenstand gleichfalls. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller
anteilsmäßig Miteigentum an uns. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- bzw.
Miteigentum für uns. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Besteller zur Herausgabe des Auftragsgegenstandes verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht unverzüglich nach, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsgegenstände aus den Geschäftsräumen
des Bestellers zu entfernen und in Besitz zu nehmen. Dabei entstehende Kosten gehen
zu Lasten des Bestellers. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung
des Auftragsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser
wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
Ein Konkurs- oder Vergleichsverwalter ist an diese Bestimmungen gebunden.
(8)
Schutzrechte. Die Eigentums- und Urheberrechte an von uns nach Bestellzeichnung gefertigtenKonstruktionen und an sonstigen zur Herstellung der Werkzeuge nötigen Hilfsmitteln
(Elektroden etc.) werden ohne schriftliche Vereinbarung nicht übertragen. Für die Freiheit von
Schutzrechten Dritter dyer in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen haftet der Besteller.
Er stellt uns von allen entsprechenden Ansprüchen frei; einen entstandenen Schaden hat er
uns zu ersetzen.
(9) Bemusterung. Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Formen
eine Bemusterung vorzunehmen und deren Ergebnis schriftlich mitzuteilen.
(10) Lohnaufträge. Die Anlieferung sowie der Rücktransport des zu bearbeitenden Materials
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Zur Prüfung angelieferter Teile sind wir nur
verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Kosten hierfür gehen zu Lasten des
Bestellers. Werden gelieferte Teile infolge von uns nicht zu vertretenden Umständen unbrauchbar,
kann daraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung oder Erstattung sonstiger Kosten
hergeleitet werden. Ausschuss bis zu 5% der Gesamtmenge ist vom Besteller zu tragen. Die
Haftungshöhe bei einem durch uns verursachten Bearbeitungsfehler ist auf den Auftragswert
begrenzt.
(11) Mängelgewährleistung. Wir übernehmen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Auftragsgegenstandes. Die Gewährleistungsfrist beginnt
mit dem Datum des Versands oder der Abholung und beträgt 12 Monate, soweit nicht
gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Für Mängel der Lieferung haften wir
in der Weise, als daß wir innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang alle die Teile unentgeltlich
und nach billigem Ermessen unserer Wahl nachbessern oder neu liefern, die sich
infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter
Ausführung oder schlechter Baustoffe als nicht brauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als
erheblich eingeschränkt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich,
spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung in schriftlicher Form mitzuteilen.
Mangelhafte Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung
befinden, zur Besichtigung durch uns bereit zu halten. Eigenmächtiges Nacharbeiten und
unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns ist der
Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung mit uns nachzubessern und dafür Ersatz der
angemessenen Kosten zu verlangen.
Für alle notwendig werdenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat uns der Besteller
angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er dies, so sind wir von einer
Mängelhaftung befreit. Ist ein Mangel trotz zweifacher Nachbesserungsversuche von uns nicht
beseitigt worden, kann der Besteller Wandelung oder Minderung verlangen. Etwa ersetzte Teile
werden unser Eigentum und sind uns auf Verlangen zurückzugeben. Für unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Inbetriebsetzung/Montage durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrische Einflüsse und
natürliche Abnützung wird, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, keine
Gewähr übernommen. Durch seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß vorgenommene
Änderungen/Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.
Eine Mängelrüge bewirkt keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Erweist sie
sich als begründet, so leisten wir kostenlosen Ersatz. Weitergehende Ansprüche des Bestellers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst
entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit.
(12) Schadensersatz. Vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche des Bestellers
wegen Nichtlieferung, auch teilweiser Nichtlieferung, wegen verspäteter Lieferung oder wegen
mangelhafter Lieferung für Mangel- oder Mangelfolgeschäden, sowie Schadensersatzansprüche
wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, insbesondere auch Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung bestehen nur, wenn uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
(13) Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch solche aus Wechsel oder Scheck,
ist Mössingen, bzw. das für Mössingen zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den
Besteller an seinem Hauptsitz zu verklagen.
(14) Schlußbestimmungen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns wird
die Geltung deutschen Rechts ausdrücklich vereinbart. Die Anwendung des einheitlichen UNKaufrechts
(CISG) ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so berührt dies weder die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen noch die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses überhaupt.
(15) wir weisen darauf hin, das wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.
Stand: 2018